Jeder Fahrzeughalter (egal ob privat oder gewerblich) auf den ein oder mehrere rein batteriebetriebene Elektrofahrzeuge in Deutschland zugelassen sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das E-Auto gekauft, geleast oder finanziert wurde, solange man als Halter im Fahrzeugschein steht.
Grundsätzlich sind alle Fahrzeugklassen zum THG-Quotenhandel berechtigt. Voraussetzung ist jedoch eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Sinne der Zulassungsverordnung.
Durch eine Neuerung in der Bundes-Emissionsschutzverordnung, welche Ende Juli 2023 in Kraft getreten ist, dürfen ab sofort ausschließlich solche E-Fahrzeuge zum THG-Quotenhandel zugelassen werden, welche einen Schätzwert besitzen. E-Kleinkrafträder sind somit nicht mehr als quotenberechtigtes Fahrzeug deklariert.